Allgemeine Geschäftsbedingungen

ancotel GmbH

Nachfolgend die allgemeinen Bedingungen der ancotel GmbH.
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I. Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
  3. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen die zwischen den Parteien zur Ausführung des Vertrages getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

II. Auftragsverhältnis und Preise

  1. Angebote sind, wenn eine Bindungsfrist nicht ausdrücklich zugesagt wird, bis zur Zuschlagserteilung freibleibend.
  2. Bestellt der Auftraggeber auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme des Auftrages dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  4. Sofern der Auftraggeber das Werk auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
  5. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

III. Zahlung

  1. Zahlungen (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer) sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung ohne Abzug zu leisten.
  2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden und unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
  3. Unsere Ansprüche auf Vergütung verjähren in 5 Jahren.

IV. Abschlagszahlung, Zahlungsverzug

  1. Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber für in sich abgeschlossene Teile der zu erbringenden Leistung Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Wird nach Abschluss des Vertrages für den Auftragnehmer erkennbar, dass sein Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung verweigern. In diesem Fall kann der Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist die Leistung einer Sicherheit verlangen oder Zahlung Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, sofortige Zahlung einer offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Leistet der Auftraggeber innerhalb angemessener Frist weder Sicherheit noch Zahlung, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
  2. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

V. Lieferung

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
  4. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
  5. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.

VI. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Räume des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

VII. Gewährleistung und Mängelrügen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware unverzüglich zu prüfen.
  2. Mängelrügen müssen innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware angezeigt werden. Rügen wegen verborgener Mängel muß der Auftragnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn die Mängelanzeige innerhalb von 12 Monaten, nach Abnahme erfolgt.
  3. Der Auftragnehmer leistet für Mängel, zunächst nach seiner Wahl, Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
  4. Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Auftragnehmer unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.
  5. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  6. Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  7. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes oder der Leistung.
    Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle dem Auftragnehmer zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
  8. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
  9. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch den Auftragnehmer nicht.

VIII. Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen.
    Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem dem Auftragnehmer zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an von ihm gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Verkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm zustehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt beim Auftragnehmer.

X. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Daten nach dem Stand der Technik zu sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbaren Aufwand reproduzierbar sind.

XI. Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XII. Referenz

Der Auftragnehmer kann in seiner Außendarstellung mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf die Geschäftsverbindung hinweisen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Sitz des Auftragnehmers.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.